Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR) | Gesellschaftsrecht
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
- Entschädigungen werden nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. März 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. März 2020 ZK2 2020 3 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, gegen Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch B.________, betreffend Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR) (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 18. Dezember 2019, ZES 2019 129);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Verfügung vom
18. Dezember 2019 die Gesuchsgegnerin auflöste und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem er festgestellt hatte, dass die Organe der Gesuchsgegnerin nicht gesetzmässig besetzt waren (vgl. angef. Verfügung);
- dass die Gesuchsgegnerin mit als Berufung entgegengenommener Be- schwerde vom 16. Januar 2020 diesen Entscheid beim Kantonsgericht an- focht (KG-act. 1);
- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2020 aufge- fordert wurde, bis spätestens am Montag, 3. Februar 2020 einen Kostenvor- schuss von Fr. 2’000.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin den Kostenvor- schuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 3);
- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 ge- stützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses bis zum Dienstag, 25. Februar 2020 angesetzt und ihr für den Unter- lassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 15);
- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist ebenso wenig bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beru- fung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
- dass der Gesuchsgegnerin, sollte deren Antrag „unter Kostenfolgen“ überhaupt einen Antrag auf Parteientschädigung darstellen (KG-act. 7,
Kantonsgericht Schwyz 3 vgl. dagegen ihren Antrag im vorinstanzlichen Verfahren, Vi-act. 1), mangels Begründung keine Umtriebsentschädigung auszurichten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Verdienstaus- fall o.ä. entstanden wäre;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. März 2020 kau